Wer ist von der Fortbildungspflicht betroffen?
Die Fortbildungspflicht betrifft alle Eingeschriebenen der Kammern der Architekten RLD mit Ausnahme der Befreiungen laut den Richtlinien, siehe auch unten.
Wer ist von der Fortbildungspflicht befreit?
Auf Anfrage des Eingeschriebenen ist in folgenden Fällen eine temporäre Reduzierung der Fortbildungspflicht möglich:
- Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption (1 Fortbildungsjahr)
- schwere Krankheit, Unfall, die eine Unterbrechung der Berufstätigkeit für mindestens sechs Monaten mit sich bringt
- andere Fälle von dokumentierter Verhinderung infolge von höherer Gewalt und wichtiger Besonderheit.
- Universitätsdozenten, welche sich für einen Vollzeitauftrag entschieden haben und im Sonderverzeichnis für Universitätsdozenten der Kammer eintragen sind
- Die Eingeschriebenen, die den Beruf in keiner Form auch nicht gelegentlich für 3 Jahre ausüben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
- nicht im Besitz einer Partita IVA zu sein, weder einer persönlichen noch einer gesellschaftlichen
- nicht in der INARCASSA und der dazugehörigen Pflicht eingeschrieben zu sein
- in keinster Form den Beruf auszuüben, auch nicht gelegentlich (Freiberufler oder Angestellter)
Eingeschriebene die seit mind. 20 Jahren in der Kammer eingetragen sind und das Alter von 70 Jahren erreicht haben sind vollständig von der Pflichtfortbildung befreit.
Wieviele Weiterbildungscredtis müssen nachgewiesen werden?
60 Credits im Triennium
Es wird empfohlen eine Mindestanzahl von 10 der Credits pro Jahr zu absolvieren
Falls in einem Triennium mehr als die erforderlichen Credits absolviert werden, können maximal 20 Credits für das darauffolgende Triennium angerechnet werden.
Welche Veranstaltungen können absolviert werden?
Die Weiterbildungsmaßnahmen können durch die Teilnahme an Weiterbildungskursen (auch online) sowie durch die Teilnahme an Master- und Doktoratsstudiengängen, Seminaren, Kongressen, Tagungen, Runden Tischen, Konferenzen, Workshops, Fortbildungs- und Befähigungskursen erfolgen (siehe Art. 5 der Richtlinien, insbesondere
Allegato 2).
Wie funktioniert die Zu- und Anerkennung der Credits?
Die Weiterbildungsveranstaltungen laut den Art. 5.1 und 5.2 der Richtlinien müssen vom Nationalrat CNAPPC mit vorherigem Gutachten der jeweiligen Provinzkammer akreditiert werden.
Die Kriterien für die Zuerkennung der Credits sind im Art. 5 und in der Tabelle im Anhang der Richtlinien festgelegt.
Für Kurse mit einer Dauer von mehr als 20 Stunden werden maximal 20 Credits anerkannt.
Zwecks gültiger Anerkennung besteht eine Anwesenheitspflicht von 100% der Gesamtdauer für Fortbildungskurse und 80% für Seminare, Kongressen, Tagungen, Runden Tischen, Konferenzen, Workshops.
Werden absolvierte Weiterbildungen im Ausland anerkannt?
Für eine Anerkennung muss bei der Kammer eine ausdrückliche Anfrage gestellt werden, indem man auf der Plattform iM@teria die Eigenerklärung für die Anerkennung samt den notwendigen Dokumenten die die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme belegen (z.B. Teilnahmebestätigung, Fortbildungsprogramm, Kursgebühren usw.) eingibt.
Welche Regeln gelten für die Neueingeschriebenen?
Fortbildungspflicht beginnt am 1. Jänner des Jahres, das auf das Eintragungsjahr folgt Für jene Personen, die sich im Laufe des zweiten oder dritten Jahres in die Berufskammer eintragen, wird die Fortbildungspflicht proportional reduziert. Weiterbildungs-Credits, die im Zeitraum zwischen der Eintragung in das Berufsverzeichnis und dem Beginn der Fortbildungspflicht angereift sind können anerkannt werden.
Welche Pflichten und Sanktionen gelten für die Eingeschriebenen der Kammer?
Die Kammer wacht über die Einhaltung der Pflichtfortbildung. Die Nichtbeachtung der Pflichtfortbildung hat ein Disziplinarverfahren zur Folge, welches vom Disziplinarrat am Ende jeden Trienniums eingeleitet wird.