Die beruflichen Tätigkeiten für die SEKTION A
entsprechend dem DPR 328/2001 (Auszug in italienischer Sprache)
Art.16
Berufsausübung
1. Betreffend der Berufsausübung der in Abschnitt A- Sektor „Architektur“, Eingeschriebenen: im Sinne des Artikels 1, Absatz 2, bleiben die bereits festgelegten nationalen und europäischen Bestimmungen bzgl der Einschränkungen und Kompetenzbereiche in Kraft, vor allem jene welche sich auf fortschrittliche, experimentelle und innovative Arbeitsweisen beziehen.
2. Betreffend der Berufsausübung der in Sektion A eingeschriebenen „Raumplanung“:
a) Raumplanung, Landschaftsplanung, Umweltplanung und Stadtplanung
b) Abwicklung und Koordinierung von komplexen und spezifischen Analysen von Stadt-, Raum-, Landschafts- und Umweltstrukturen, Koordinierung und Verwaltung von Umweltschätzungen, städtebaulichen Machbarkeitsstudien, Städteplanung und Raumplanungsprojekten.
c) Strategien und Projekte zur städtebaulichen und landschaftlichen Umgestaltung
3. Betreffend der Berufsausübung der in Sektion A eingeschriebenen „Landschaftsplanung“:
a) Planung und Bauleitung von Gärten und Parks
b) Ausarbeitung von Landschaftsplänen
c) Restaurierung von historischen Parkanlagen und Gärten, lt. Artikel 364 des Gesetzes vom 20. Juni 1909, ausschliesslich von baulichen Massnahmen.
4. Betreffend der Berufsausübung der in Sektion A eingeschriebenen "Denkmalpflege":
a) Diagnose des Verfallprozesses, Zerstörung von Bau- und Umweltdenkmäler, die Bestimmung der notwendigen Eingriffe und Techniken, die zum Ziel haben, das Denkmal zu erhalten.