Nicht in Inarcassa Eingeschriebene
Sämtliche Architekten und Ingenieure, welche zwar im Berufsalbum aber nicht in Inarcassa eingetragen sind, da sie nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen,
sind verpflichtet einen Aufschlag von 4% auf sämtliche Eingangsrechnungen ihres Mwst.- Umsatzes anzuwenden und den Betrag an Inarcassa zu überweisen.
Dieser Aufschlag für die Leistung wird dem Bauherrn gegenüber weiterverrechnet und ist Bestandteil des zusätzlichen Beitrags.
Falls der Freiberufler als Teil einer Gesellschaft oder Sozietät von Freiberuflern arbeitet, muß der Aufschlag auf den Anteil seines Bereichs angewendet werden.
Die nicht eingeschriebenen Freiberufler, aber Inhaber einer Mwst. Nummer, müssen innerhalb 31. Oktober des Folgejahres die Mitteilung mittels
Inarcassa ON line an Inarcassa mit dem Berufseinkommen und dem Umsatz welcher im Bezugsjahr erwirtschaftet wurde übermitteln.
Für die Nutzung des On line Dienstes zur Übermittlung der notwendigen Erklärungen ist eine Online- Anfrage zur Registrierung notwendig.
Achtung: Um die Fälligkeit 31. Oktober einhalten zu können muss die Anfrage zur Registrierung mindestens einen Monat vorher erfolgen.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass für all jene, welche die Online Erklärung mit spätestens 31. Oktober durchführen, die Fälligkeit für die Überweisung der zusätzlichen Beiträge jedoch der 31. August bleibt.