Als Hilfestellung zur
BILDUNG VON BIETERGEMEINSCHAFTEN ZUR ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 263 DES DPR 207/2010 stellt die Kammer der Architekten RLD einen
LEITFADEN zur Verfügung.
Leitfaden zum downloaden siehe <<
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Eine BIETERGEMEINSCHAFT muss 3 Anforderungen erfüllen:
A allgemeine Berufserfahrung
B spezifische Berufserfahrung
C Personal
Je nach Art der Mitglieder muss die Bietergemeinschaft jene Zusammensetzung finden, mit der sie alle drei Anforderungen erfüllt.
A Allgemeine Berufserfahrung
Der Auslober unterteilt die dem Wettbewerb zugrunde gelegte Bausumme nach Honorarklassen.
Er definiert die nachzuweisenden Beträge sowie HAUPTLEISTUNG und NEBENLEISTUNGEN.
Zum Beispiel
Klasse I c |
2.900.000,00 € |
Hauptleistung |
Klasse I f |
1.400.000,00 € |
Nebenleistung |
Klasse III a |
400.000,00 € |
Nebenleistung |
Klasse III b |
500.000,00 € |
Nebenleistung |
Klasse III c |
600.000,00 € |
Nebenleistung |
Klasse I e |
500.000,00 € |
Nebenleistung |
Die BIETERGEMEINSCHAFT muss für jede Klasse eine oder mehrere DIENSTLEISTUNGEN nachweisen, die in den letzten 10 Jahren ausgeführt wurden und in Summe mindest den jeweils geforderten Betrag erreichen. Das erfolgt indem einzelne MITGLIEDER der Bietergemeinschaft für einzelne (oder mehrere) TEILLEISTUNGEN 100% der geforderten Beträge nachweisen.
Sollte ein Mitglied nicht 100% der geforderten Beträge nachweisen können, kann es sich die fehlenden Beträge bei anderen Subjekten "ausleihen". Die Bietergemeinschaft bleibt damit VERTIKAL, d.h. für eine Teilleistung ist jeweils ein Mitglied zuständig:
INTERNE NUTZUNG VON HILFSSUBJEKTEN: fehlende Beträge werden mittels entsprechendem Vertrag und Unterlagen bei anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft "ausgeliehen". Das Hilfssubjekt kann auch 100 % der geforderten Beträge nachweisen. Demnach könnte auch ein Techniker ohne Berufserfahrung effektives Mitglied einer Bietergemeinschaft werden.
EXTERNE NUTZUNG VON HILFSSUBJEKTEN: fehlende Beträge werden mittels entsprechendem Vertrag und Unterlagen bei externen Subjekten "ausgeliehen". Das Hilfssubjekt kann auch 100 % der geforderten Beträge nachweisen. Achtung: externe Hilfssubjekte dürfen nicht selbst am gleichen Wettbewerb teilnehmen.
Sollte ein Mitglied nicht 100% der geforderten Beträge einer Teilleistung nachweisen können, kann es alternativ auch andere Subjekte für diese Teilleistung beiziehen. Damit wird die Bieter-gemeinschaft GEMISCHT, d.h. für eine Teilleistung sind mehrere Subjekte zuständig:
UNTERBIETERGEMEINSCHAFT: fehlende Beträge werden von anderen (beliebig vielen) Subjekten nachgewiesen, mit diesen wird eine Unterbietergemeinschaft gebildet. In diesem Fall gilt das MEHRHEITSVERHÄLTNIS: der UNTERBEAUFTRAGTE muss einen prozentuell höheren Betrag nachweisen als die einzelnen UNTERAUFTRAGGEBENDEN; dabei werden ihm maximal 60% der geforderten Beträge anerkannt, den Rest müssen die anderen nachweisen. Zum Beispiel: Unterbeauftragter 40%, andere 30% + 30% = JA, Unterbeauftragter 25%, andere 40% +20%+15% = NEIN, Unterbeauftragter 60% andere 40% = JA, Unterbeauftragter 70% andere 15%+15% = NEIN.
Wenn das Mitglied, das die HAUPTLEISTUNG nachweist, als UNTERBIETERGEMEINSCHAFT antritt und auch in einer anderen Klasse eine solche gebildet wird, muss bei dieser zweiten Unterbietergemeinschaft der größte Anteil mindestens gleich groß sein wie bei der Hauptleistung. Zum Beispiel: Hauptleistung 40%+30%+30%, zweite Unterbietergemeinschaft 55%+45% = JA, Hauptleistung 40%+30%+30%, zweite Unterbietergemeinschaft 35%+33%+32% = NEIN
Die Bildung von Unterbietergemeinschaften mit zusätzlicher interner oder externer Nutzung von Hilfssubjekten ist auch möglich.
B Spezifische Berufserfahrung
Der Auslober definiert die nachzuweisenden Beträge pro Honorarklasse.
Zum Beispiel
Klasse I c |
1.160.000,00 € |
Klasse I f |
560.000,00 € |
Klasse III a |
160.000,00 € |
Klasse III b |
200.000,00 € |
Klasse III c |
240.000,00 € |
Klasse I e |
200.000,00 € |
Die BIETERGEMEINSCHAFT muss für jede Klasse ZWEI DIENSTLEISTUNGEN nachweisen, die in den letzten 10 Jahren ausgeführt wurden und in Summe mindest den jeweils geforderten Betrag erreichen. Das erfolgt indem einzelne MITGLIEDER der Bietergemeinschaft für einzelne (oder mehrere) TEILLEISTUNGEN jeweils die BEIDEN DIENSTLEISTUNGEN nachweisen. Beide Dienstleistungen müssen immer von ein und demselben Mitglied nachgewiesen werden, Mehrheitsverhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Sollte ein Mitglied nicht beide Dienstleistungen nachweisen können, kann es diese bei anderen Subjekten "ausleihen" (vertikale Bietergemeinschaft):
INTERNE NUTZUNG VON HILFSSUBJEKTEN: beide Dienstleistungen werden mittels entsprechendem Vertrag und Unterlagen von anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft "ausgeliehen". Es ist nur die INTERNE Nutzung von Hilfssubjekten anwendbar. Das Hilfs-subjekt muss beide Dienstleistungen nachweisen.
Sollte ein Mitglied nicht beide Dienstleistungen nachweisen können, kann es alternativ auch andere Subjekte beiziehen (gemischte Bietergemeinschaft):
UNTERBIETERGEMEINSCHAFT: beide Dienstleistungen werden von anderen Subjekten nachgewiesen, mit diesen wird eine Unterbietergemeinschaft gebildet. Auch in diesem Fall gilt: ein Mitglied der Unterbietergemeinschaft muss beide Dienstleistungen nachweisen.
C Personal
Der Auslober legt die nachzuweisende Personalanzahl fest.
Zum Beispiel
Die Bietergemeinschaft insgesamt muss nachweisen in den letzten 3 Jahren (oder den besten 3 Jahren der letzten 5) durchschnittlich mindest die nachzuweisende Anzahl von Personen beschäftigt zu haben.
Dabei ist das MEHRHEITSVERHÄLTNIS zu berücksichtigen: der BEAUFTRAGTE (HAUPTLEISTUNG) muss mehr Personal nachweisen als die AUFTRAGGEBENDEN (NEBENLEISTUNGEN); dem Beauftragten wird maximal 60% der geforderten Anzahl angerechnet, 40% müssen von den Auftraggebenden nachgewiesen werden. Zum Beispiel 4 Personen gefordert: Beauftragter 2 Personen, Auftraggebende 1+1 Personen = JA , Beauftragter 3 Personen, Auftraggebende 1 Person = NEIN.
Es genügt wenn die geforderte Anzahl an Personen nachgewiesen wird. Besteht eine Bietergemeinschaft aus vielen Mitgliedern müssen nicht alle zum Nachweis des Personals beitragen. Andere Mitglieder der Bietergemeinschaft können demnach z.B. auch Freiberufler sein, die weniger als 3 Jahre tätig sind.
Sollte ein Mitglied einer Bietergemeinschaft nicht über genügend Personal verfügen, kann er dieses wiederum durch INTERNE oder EXTERNE Nutzung von Hilfssubjekten "ausleihen".
Nachweise
Als Nachweis für Dienstleistungen gilt ein Dokument (oder mehrere) das folgendes belegt: Objekt und Bauherr, Techniker, Art der Dienstleistung, Betrag, Zeitraum und Genehmigung. Zum Beispiel: Auftragsschreiben + Genehmigung einer Projektphase durch Gemeindeausschuss, oder Baubeginn-meldung + Erklärung ordnungsgemäße Ausführung, oder umfassende Erklärung eines privaten Bauherren.
Als Nachweis für Personal gilt ein Dokument (oder mehrere) das folgendes belegt: Techniker, Tätigkeit und Zeitraum. Zum Beispiel: Erklärung des Wirtschaftsberaters, oder bei Angestellten und Mitarbeitern Lohnbuchhaltung, oder bei Inhabern Aufträge und Rechnungen oder Inarcassa Jahresabrechnung.
Um die Arbeit zur Überprüfung der Nachweise zu erleichtern sollten nur jene Dokumente vorgelegt werden, die ausreichen die geforderten Beträge und Anzahl zu belegen. Sollten Dokumente fehlen wird dem Teilnehmer ermöglicht auf Aufforderung Dokumente nachzureichen.
Junger Techniker
Bietergemeinschaften müssen unter den Ausführenden einen Techniker angeben der seine Berufsbefähigung weniger als 5 Jahre lang besitzt. Dieser Techniker kann, muss aber nicht, Mitglied der Bietergemeinschaft sein, er kann z.B. auch Angestellter eines Mitgliedes sein.
GLOSSAR
WIRTSCHAFTSTEILNEHMER
Subjekte die befugt sind technische Dienstleistungen auszuführen: Freiberufler, vereinigte Freiberufler, Freiberuflergesellschaften, Ingenieurgesellschaften, Erbringer von Ingenieur- und Architektenleistungen, Bietergemeinschaften, Konsortien (siehe GvD 163/06 Artikel 90.1)
BIETERGEMEINSCHAFT
Mehrere Subjekte, die sich als Mitglieder zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen.
TEILLEISTUNG
Unterteilung der dem Wettbewerb zugrunde gelegten Bausumme nach Honorarklassen / kategorien.
HAUPTLEISTUNG
Die Teilleistung mit dem höchsten Betrag.
DIENSTLEISTUNG
Als Dienstleistung gilt eine fertig gestellte und genehmigte Planungsphase (Vorprojekt, endgültiges Projekt oder Ausführungsprojekt), eine fertig gestellte und genehmigte Bauleitung oder eine andere fertig gestellte und genehmigte technische Dienstleistung (Projektsteuerung, Kollaudierung ...). Es gelten auch Leistungen für private Bauherren (siehe DPR 207/2010 Artikel 252).
VERTIKALE BIETERGEMEINSCHAFT
Bietergemeinschaft bei der sich verschiedene Mitglieder verschiedenen Teilleistungen widmen (siehe GvD 163/06 Artikel 37.2).
HORIZONTALE BIETERGEMEINSCHAFT
Bietergemeinschaft bei der sich verschiedene Mitglieder allen Teilleistungen widmen (siehe GvD 163/06 Artikel 37.2).
UNTERBIETERGEMEINSCHAFT
Horizontale Bietergemeinschaft für eine Teilleistung als Mitglied einer Bietergemeinschaft.
GEMSICHTE BIETERGEMEINSCHAFT
Vertikale Bietergemeinschaft mit einer oder mehreren Unterbietergemeinschaften.
BEAUFTRAGTER
Mitglied der Bietergemeinschaft das sich der Hauptleistung widmet.
AUFTRAGGEBENDER
Mitglied der Bietergemeinschaft das sich einer Nebenleistung widmet.
UNTERBEAUFTRAGTER
Mitglied der Unterbietergemeinschaft das den höheren Anteil der Anforderungen nachweist.
UNTERAUFTRAGGEBENDER
Mitglied der Unterbietergemeinschaft das einen geringeren Anteil der Anforderungen nachweist.
MEHRHEITSVERHÄLTNIS
Gilt bei horizontalen und bei gemischten Bietergemeinschaften: der Beauftragte (bzw. Unterbeauftragte) muss einen prozentuell höheren Anteil der geforderten Leistungen nachweisen als die Auftraggebenden (bzw. Unterauftraggebenden); es werden ihm aber maximal 60% der geforderten Beträge anerkannt, der Rest muss von den Auftraggebenden (bzw. Unterauftraggebenden) nachgewiesen werden. Das Mehrheitsverhältnis bezieht sich immer auf die Beträge einer einzelnen Teilleistung, nicht auf die Summe der Beträge mehrerer oder aller Teilleistungen. Bei gemischten Bietergemeinschaften ist das Mehrheitsverhältnis für jene Teilleistung/en anzuwenden bei der/denen eine Unterbietergemeinschaft vorkommt (siehe DPR 207/2010 Artikel 261.7).
INTERNE NUTZUNG VON HILFSSUBJEKTEN
Ein Mitglied einer Bietergemeinschaft kann sich die Berufserfahrung (nicht aber die Berufsbefähigung !) eines anderen Mitgliedes der Bietergemeinschaft ausleihen. Dazu muss ein Vertrag abgeschlossen werden und mehrere Unterlagen vorgelegt werden (Ersatzerklärung über die Nutzung von Hilfssubjekten, Ersatzerklärung des Hilfssubjektes, Vertrag) (siehe GvD 163/06 Artikel 49).
EXTERNE NUTZUNG VON HILFSSUBJEKTEN
Ein Mitglied einer Bietergemeinschaft kann sich die Berufserfahrung (nicht aber die Berufsbefähigung !) eines externen Subjektes ausleihen. Dazu muss ein Vertrag abgeschlossen werden und mehrere Unterlagen vorgelegt werden (Ersatzerklärung über die Nutzung von Hilfssubjekten, Ersatzerklärung des Hilfssubjektes, Vertrag) (siehe GvD 163/06 Artikel 49).
PERSONAL
Als Personal zählen Büroinhaber, Sozietätsmitglieder, aktive Gesellschafter, Angestellte, sowie unter bestimmten Bedingungen Berater und Mitarbeiter (siehe DPR 207/2010 Artikel 263).
Freundlicherweise zusammengestellt von: Arch. Hansjörg Plattner Stand: 06/2014