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Fortbildung

Berufliche Pflichtfortbildung

Am 01. Jänner 2014 trat für die Eingeschriebenen der Kammern der Architekten, RLD die Pflichtfortbildung in Kraft.

Die Kammer organisiert die Fortbildungen über den Verein archacademy.

Nach Möglichkeit wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Sprachen Italienisch und Deutsch derVeranstaltungen angestrebt, was aktuell aufgrund der knappen Zeit und allgemein schwierigen Lage nicht immer ganz gelingt. Wir sind sicher, dass Ihr dafür Verständnis habt.
Die Anmeldung zu den Veranstaltungen erfolgt direkt über die Verlinkung im Newsletter der Fortbildungen oder über die neu gestaltete Veranstaltungsseite

Mit diesem neuen, zusätzlichen Instrument möchten wir Euch besser in der Gestaltung der individuellen Fortbildung unterstützen. Nach der Registrierung als neuer Benutzer, könnt Ihr Euch auch für mehrere Veranstaltungen gleichzeitig anmelden. Zusätzlich steht Euch der Chat Bereich auf der Website, welcher für technische Informationen im Zusammenhang mit den Online Veranstaltungen zur Verfügung.

Gerne begrüßen wir Euch in einer der kommenden Online Veranstaltung. Dabei wollen wir nicht die Planung von Präsenzveranstaltungen aus den Augen verlieren, denn der persönliche Austausch und die Kommunikation untereinander sind wesentliche Anliegen der arch.academy .

Kontaktiert uns unter info@archacademy.it denn wir nehmen gerne Euer Feedback sowie Themenvorschläge in die Planung zukünftiger Fortbildungsveranstaltungen mit auf!

Zudem hat der Nationalrat eine Online-Plattform (Portaleservizi) für ein zusätzliches Fortbildungsangebot aber vornehmlich für die Verwaltung der Fortbildungscredits zur Verfügung gestellt.
Zur Verwendung der Plattform über den Auswahlknopf PROFESSIONISTA  << HIER >>

Wer ist von der Fortbildungspflicht betroffen?

Die Fortbildungspflicht betrifft alle Eingeschriebenen der Kammern der Architekten RLD mit Ausnahme der Befreiungen laut den Richtlinien, siehe auch unten.

Wer ist von der Fortbildungspflicht befreit?

Auf Anfrage des Eingeschriebenen ist in folgenden Fällen eine temporäre Reduzierung der Fortbildungspflicht möglich:

  • Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption (20 Credits von denen 4 Credits  im Bereich Berufsethik, Leistungsvergütung, Vorsorge und Berufsordnung)
  • schwere Krankheit, Unfall, die eine Unterbrechung der Berufstätigkeit für mindestens sechs Monaten mit sich bringt
  • andere Fälle von dokumentierter Verhinderung infolge von höherer Gewalt und wichtiger Besonderheit.
  • Universitätsdozenten, welche sich für einen Vollzeitauftrag entschieden haben und im Sonderverzeichnis für Universitätsdozenten der Kammer eintragen sind
  • Die Eingeschriebenen, die den Beruf in keiner Form auch nicht gelegentlich für 1 Jahre ausüben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
    – nicht im Besitz einer Partita IVA zu sein, weder einer persönlichen noch einer gesellschaftlichen
    – nicht in der INARCASSA und der dazugehörigen Pflicht eingeschrieben zu sein
    – in keinster Form den Beruf auszuüben, auch nicht gelegentlich (Freiberufler oder Angestellter)

Eingeschriebene die das Alter von 70 Jahren erreicht haben, sind ab Semester des Erreichens vollständig von der Pflichtfortbildung befreit.

Wieviele Weiterbildungscredits müssen nachgewiesen werden?

60 Credits im Triennium
Der Nationalrat und die Kammern empfehlen eine Mindestanzahl von 10 der Credits pro Jahr zu absolvieren
Falls in einem Triennium mehr als die erforderlichen Credits absolviert werden, können maximal 40 allgemeine Credits und 8 Deontologische in das darauffolgende Triennium übertragen werden. Der Überschuss an Deontologischen Credits wird weder übertragen noch in allgemeinde Credits umgewandelt.

Themengebiete der Fortbildungsaktivität

Die Weiterbildungsmaßnahmen können durch die Teilnahme an Weiterbildungskursen (auch online) sowie durch die Teilnahme an Master- und Doktoratsstudiengängen, Seminaren, Kongressen, Tagungen, Runden Tischen, Konferenzen, Workshops, Fortbildungs- und Befähigungskursen erfolgen (siehe Art. 5 der Richtlinien.

Themengebiete der Fortbildungsaktivität
1. Architektur
2. Berufsausübung
3. Deontologische Normen (Berufsethik)
4. Landschaft
5. Denkmalpflege
6. Raumplanung

Wie funktioniert die Zu- und Anerkennung der Credits?

Sämtliche Weiterbildungsveranstaltungen laut den Art. 5.1 und 5.2 der Richtlinien müssen akreditiert werden. Zuständig für die Anerkennung und Registrierung der Credits sind entsprechend Veranstaltung: Die zuständige Kammer der Architekten RLD, andere Kammern der Architekten RLD italienweit, akkreditierte Einrichtungen und der CNAPPC selbst mittels der Plattform portaleservizi (für die Fälle der Eigenerklärung infolge bestimmter Fortbildungstätigkeit – Siehe Punkt 5.4 der Leitlinien).
Die Kriterien für die Zuerkennung der Credits sind im Art. 5 und in der Tabelle im Anhang der Richtlinien festgelegt.
Für Kurse mit einer Dauer von mehr als 20 Stunden werden maximal 30 Credits anerkannt.
Zwecks gültiger Anerkennung besteht eine Anwesenheitspflicht von 100% der Gesamtdauer für Fortbildungskurse und 80% für Seminare, Kongressen, Tagungen, Runden Tischen, Konferenzen, Workshops.

Von anderen Kammern/ Kollegien organisierten Fortbildungen

Fortbildungen welche von anderen Berufskammern/Kollegien organisiert werden können, wenn die von den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen vorhanden sein, von der zuständigen Kammer anerkannt werden.

Werden absolvierte Weiterbildungen im Ausland anerkannt?

Für eine Anerkennung muss bei der Kammer eine ausdrückliche Anfrage gestellt werden, indem man auf der Plattform portaleservizi die Eigenerklärung für die Anerkennung samt den notwendigen Dokumenten die die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme belegen (z.B. Teilnahmebestätigung, Fortbildungsprogramm, Kursgebühren usw.) eingibt.

Welche Regeln gelten für die Neueingeschriebenen?

Fortbildungspflicht beginnt am 1. Jänner des Jahres, das auf das Eintragungsjahr folgt. Für jene Personen, die sich im Laufe des zweiten oder dritten Jahres in die Berufskammer eintragen, wird die Fortbildungspflicht proportional reduziert. Weiterbildungs-Credits, die im Zeitraum zwischen der Eintragung in das Berufsverzeichnis und dem Beginn der Fortbildungspflicht angereift sind können anerkannt werden.

Öffentlich Bedienstete

Zum Zwecke der Einhaltung der Pflichtfortbildung welche für alle Eingeschriebenen im Reglement der ständigen Fortbildung und beruflichen Weiterentwicklung und in den vorliegenden Leitlinien vorgesehen sind, entsprechend der Umsetzung des Art. 7 des D.P.R. 137/2012 gilt für die öffentlich Bediensteten folgendes: Die öffentlich Bediensteten müssen der Kammer die Fortbildungsprojekte ihrer eigenen Arbeitgeber für eine Genehmigung unterbreiten. Diese werden dann in Übereinstimmung mit dem Reglement und den vorliegenden Leitlinien beurteilt und es werden die entsprechenden Credits vergeben.

Welche Pflichten und Sanktionen gelten für die Eingeschriebenen der Kammer?

Die Kammer wacht über die Einhaltung der Pflichtfortbildung. Die Nichtbeachtung der Pflichtfortbildung hat ein Disziplinarverfahren zur Folge, welches vom Disziplinarrat am Ende jeden Trienniums eingeleitet wird.

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